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Allgemeine Servicebedingungen

 

Die Leucht One GmbH, Jessnerstraße 60, 10247 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) ist auf die Konzeptionierung, Entwicklung, Schaffung und den Betrieb von innovativen und kreativen Co-Creation und -working Spaces, Innovationsflächen und Eventflächen spezialisiert. 

Die nachfolgenden Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten als Rahmenvereinbarung für sämtliche vom Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) zu erbringenden Lieferungen, Leistungen und Services, sofern nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart ist. Sie enthalten die nachfolgenden, das gesamte Vertragsverhältnis übergreifende Bestimmungen:

 

1. Gegenstand, Geltungsbereich und Leistungsbereiche

 

1.1 Der Auftragnehmer wird für den Kunden während der Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten Services erbringen, wofür der Kunde die jeweils vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. 

1.2. Die vom Anbieter konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich entweder aus (1) dem jeweiligen Angebot, (2) einer in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung oder Ausführungsvereinbarung und (3) im Übrigen aus diesen AGB. Sind mehrere Leistungen beauftragt, sind diese sofern nicht anders vereinbart ist, rechtlich getrennt voneinander zu behandeln. Werden die Leistungen vom Kunden nicht weiter spezifiziert, so erbringt der Auftragnehmer diese nach freiem Ermessen unter Beachtung der Interessen des Kunden nach Maßgabe von § 315 BGB entsprechend.

1.3. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gliedern sich grundsätzlich in die folgenden Leistungsbereiche, wobei für die jeweiligen Leistungsbereiche die nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB gelten:

- Serviceleistungen:

Bei Serviceleistungen nach Maßgabe von 2.4 schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der jeweils versprochenen Dienste ohne ein konkretes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg. 

- Werkleistungen: 

Bei Werkleistungen nach Maßgabe von 2.5 schuldet der Auftragnehmer das jeweils vereinbarte Arbeitsergebnis, einen bestimmten Arbeitserfolg oder die Herbeiführung des konkret vereinbarten Erfolges.

(nachfolgend zusammen „Leistungen“).

1.4. Die Spezifikation und Zuordnung zu den in Ziff. 1.2 beschriebenen Leistungsbereichen erfolgt im Angebot des Auftragnehmers. Sind mehrere Leistungen beauftragt, sind diese sofern nicht anders vereinbart ist, rechtlich getrennt voneinander zu behandeln.

1.5. Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich widerspricht. Einem formularmäßigen Hinweis seitens des Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Leistungspflichten des Auftragnehmers

2.1. Die nachstehenden Bestimmungen regeln wesentliche Teile der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, geordnet nach Leistungsbereichen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Anpassungsleistungen und vergleichbare Leistungen, die erforderlich sind, um einzelne erbrachte Leistungen zusammenzuführen sind nur dann Teil der Leistungen des Auftragnehmers, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. 

2.2. Durch die im Angebot dargelegte Leistungsbeschreibung bestimmt sich die jeweils geschuldete Leistungsart, etwa ob es sich hierbei im Einzelnen oder insgesamt um Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB oder um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB handelt. Hiernach richten sich insbesondere Leistungsüberprüfung und Mangelhaftung. 

2.3. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer unter den jeweiligen Leistungsbereichen die folgenden Leistungen:

2.4. Serviceleistungen

2.4.1. Der Bereich Service erfasst reine Beratungs-, Konzeptions-, Design-, Personal-, Management-, Einkaufs- und sonstige Dienstleistungen ohne besonderes bzw. vereinbartes oder quantifizierbares Beratungsziel und/oder –ergebnis. Hierzu gehören insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau, Betrieb und der Betreuung von Events, Workspaces, Ökosystemen, Projektmanagement Services, Durchführung von Machbarkeitsstudien oder die Bereitstellung von Hosting-Umgebungen durch Dritt-Anbieter.

2.4.2. Serviceleistungen nach dieser Ziffer 2.4 sind vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen rechtlich als Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB zu verstehen.

2.5. Werkleistungen

2.5.1. Der Bereich Werkleistungen erfasst die individuelle Erstellung von Werken wie bspw. die Erstellung von 3D Scans und Modellen sowie die Durchführung von Umbauarbeiten.

2.5.2. Werkleistungen nach dieser Ziffer 2.5 sind vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen rechtlich als Werkleistungen i.S.d. §§ 631 ff BGB zu verstehen.

3. Kooperationspflichten, Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, die jeweiligen Leistungen nur in enger, kooperativer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit erfolgreich umgesetzt werden können. Sie werden sich frühzeitig über Entwicklungen informieren, die Auswirkungen auf die vertraglichen Pflichten der anderen Vertragspartei haben können. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

3.2. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, rechtzeitig, unaufgefordert und auf eigene Kosten. Dazu gehört insbesondere die folgenden allgemeine Mitwirkungspflichten, jeweils, sofern und soweit diese für die Ausführung der Leistungen notwendig sind: Der Kunde (1) stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig die gewünschten Leistungsanforderungen und besondere Leistungsmerkmale zur Verfügung, aus denen sich der konkrete Anforderungsbedarf des Kunden abschließend erschließen lässt, (2) versieht den Auftragnehmer mit sämtlichen für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Materialien, Zugängen, Lizenzen, Daten, Dritt-Software, usw., (3) steht für etwa notwendige fachliche Abstimmungen und Leistungsdetaillierungen sowie für die Vornahme von Leistungsüberprüfungen bereit, (4) stellt den Zugang zu Systemen und sonstiger Infrastruktur des Kunden bereit und (5) sichert die projektrelevanten Daten und Systeme an jedem Arbeitstag.

3.3. Etwaige weitere Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden können jederzeit vom Auftragnehmer zusätzlich angefordert werden.

4. Spezifikationsänderungen/ Change Requests

4.1. Sofern der Auftragnehmer nicht bereits mit der Ausführung einer beauftragten Leistung begonnen hat, hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, Spezifikationsänderungen oder Erweiterungen der jeweiligen Leistung zu erbitten (nachfolgend „Change Requests“). Diese werden gemäß den nachfolgenden Regelungen vereinbart und durchgeführt. 

4.2. Change Requests sind beim Auftragnehmer per E-Mail nebst detaillierter Beschreibung der Änderungsanforderungen einzureichen. Der Auftragnehmer wird Change Requests nach Erhalt auf deren Umsetzbarkeit sowie den hierfür erforderlichen Aufwand überprüfen und dem Kunden ein Angebot zur Umsetzung nebst Vorschlägen für evtl. erforderliche Änderungen der bestehenden Abrede unterbreiten. Ein Change Request ist nur dann termin- und kostenneutral, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. 

4.3. Einigen sich die Parteien auf die Anpassung der Leistungen im Wege eines Change Requests, so werden etwaige zuvor vereinbarte Termine und Ausführungsfristen entsprechend verlängert, es sei denn, die Einhaltung der Termine wurde ausdrücklich vereinbart.

4.4. Hat der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Einigung über einen Change Request bereits mit der Ausführung einer beauftragten Leistung begonnen, so sind diese Leistungen vereinbarungsgemäß zu vergüten.

4.5. Eine Verpflichtung zur Umsetzung eines Change Requests besteht für den Auftragnehmer nicht.

5. Nutzungsrechte

5.1. Sofern an den vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen Schutzrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Kunden hieran ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares oder veräußerbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbekannt, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, das jeweilige Arbeitsergebnis zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Das Recht Dritten diese Nutzungsrechte zu übertragen oder einzuräumen ist ausgeschlossen.

5.2. Die Einräumung der in dieser Ziffer vereinbarten Rechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung. Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Einräumung der Rechte nach Ziff. 1 an den Kunden sind durch die jeweils vereinbarte Vergütung abgegolten.

5.3. Die Einräumung von Nutzungsrechten von Dritt-Anbietern ist vom Auftragnehmer nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den Fall, dass der Kunde durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen der Vertragsbeziehung Nutzungsrechte für Software oder Software-Komponenten von Dritten erwirbt, so fällt die Aufrechterhaltung dieser Vertragsbeziehung in die alleinige Verantwortung des Kunden. 

6. Vertragsgemäßheit, Leistungsüberprüfung und Abnahme

6.1. Ist eine Werkleistung vereinbart, bestimmt sich die Abnahmefähigkeit der erzielten Arbeitsergebnisse anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung und ergänzend nach dem Stand der Technik. Bei Dienstleistungen (Serviceleistungen) bemisst sich die Vertragsgemäßheit anhand der der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung. 

6.2. Ist eine Werkleistung beauftragt, so wird der Kunde die Bereitgestellten Arbeitsergebnisse unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer auf Vertragsgemäßheit untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich nebst einer nachvollziehbaren Mangelbeschreibung anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Anzeige der Fertigstellung/ Abnahmefähigkeit, so gilt das jeweilige Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

6.3. Jede Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb von 7 Tagen ab Erbringung oder Überlassung, so gilt die jeweilige Leistung bzw. das Arbeitsergebnis als vertragsgemäß.

6.4 Der Auftragnehmer kann vom Kunden die Teilabnahme verlangen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die (Teil-) Abnahme nicht verweigert werden.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1. Die Parteien haften einander für von ihnen, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder von ihnen eingeschalteten Dritten, insbesondere Subunternehmern, verursachte unmittelbare und mittelbare Sach- und Vermögensschäden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.2. Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

7.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen des Kunden oder anderer Dritter entstehen. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.

7.4. Werden Leistungen erkennbar durch Subunternehmer bzw. Dritt-Anbieter erbracht, bspw. durch die Bereitstellung von Software-Tools wie Matterport, so haftet der Auftragnehmer ausschließlich für eigenes Verschulden.

7.5. Für Werkleistungen gelten die folgenden Bestimmungen:

7.5.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse vertragsgemäß erstellt sind und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. 

7.5.2. Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Arbeitsergebnisses. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. 

7.5.3. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses.

7.6. Für Dienstleistungen gelten die folgenden Bestimmungen:

7.6.1. Bei Serviceleistungen in Form von Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die Leistungserbringung. Ansprüche des Kunden wegen Schlechtleistungen oder Mängeln verjähren 6 Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. 

 

7.6.2. Diese Ansprüche richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Vergütung

8.1. Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen schuldet der Kunde die jeweils vereinbarte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2. Die Rechnungsstellung erfolgt automatisiert per E-Mail in dem jeweils vereinbarten Abrechnungs-Zyklus, so dass die Rechnungen dauerhaft gespeichert werden können; auf Rechnungserstellung in Papierform wird verzichtet. 

8.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Vergütungen für Leistungen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Haben die Parteien eine widerkehrende Leistung vereinbart, so ist die hierfür vereinbarte Vergütung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – zum Ende des jeweiligen Zyklusses zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Rechnung bedarf.

8.4. Unabhängig der vorstehenden Bestimmungen sind Vergütungen von Werkleistungen spätestens mit Abnahme oder Teilabnahme, solche für Dienstleistungen nach Erbringung der vereinbarten Leistung zur Zahlung fällig.

8.5. Für Mehraufwand, der über die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen hinausgeht, ist zusätzlich zu vergüten, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungssätzen oder andernfalls anhand der üblichen Vergütung zu bemessen ist. Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen des Auftragnehmers, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. 

8.6 Auslagen des Auftragnehmers sind – sofern nicht Abweichendes vereinbart ist – vom Kunden zu tragen.

9. Laufzeit und Kündigung

9.1. Sind Werkleistungen vereinbart, so beginnt das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Einigung und endet mit Abnahme der vereinbarten Leistungen.

9.2. Sind fortlaufende Serviceleistungen vereinbart, so bestimmt sich die Laufzeit anhand der konkreten Vereinbarung. Ist keine bestimmte Laufzeit vereinbart, bspw. bei Kontingentvereinbarungen für Servicedienstleistungen, so beginnt das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Einigung und läuft auf unbestimmte Zeit. In dem Fall hat das Vertragsverhältnis eine Mindestlaufzeit von 3 Monate und kann mit einer Frist von einen Monat jeweils zum Monatsende gekündigt werden. 

9.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. Teilkündigung liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn

  • der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt,

  • der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist oder

  • der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

  • Zur Leistungserbringung erkennbar Subunternehmer bzw. Dritt-Anbieter eingesetzt werden und die jeweiligen Leistungen von diesen Subunternehmern bzw. Dritt-Anbietern nicht mehr angeboten werden, insbesondere im Fall einer Insolvenz.

9.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11. Weisungsfreiheit

11.1. Der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer oder Subunternehmer unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Weisungen des Kunden. Diese Personen werden nicht in die Arbeitsabläufe des Kunden integriert oder eingegliedert.

11.2. Der Kunde kann dem Auftragnehmer jederzeit fachbezogene Ausführungsweisungen geben, die sich auf den Gegenstand der Leistungen beziehen, bspw. zur Leistungsspezifikation. Diese verstehen sich nicht als arbeitsrechtliche Weisungen.

12.  Referenzrecht

Der Auftragnehmer darf den Kunden auf seiner Website und in anderer Form und Weise als Referenzauftraggeber nennen. Hat der Kunde die Erstellung einer Website beauftragt, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, diese nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinzuweisen.

13. Verschwiegenheit

Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim halten und alle notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um alle vertraulichen Informationen, zu denen sie Zugang haben, vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung und Veränderung zu schützen. Sie wird vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie sie bei ihren eigenen, gleichermaßen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Bestimmungen der Ziffer 12 bleiben hiervon unberührt.

14. Datenschutz und Compliance 

Der Kunde stellt in eigener Verantwortung sicher, dass im Rahmen der Kooperation alle Compliance Anforderungen erfüllt und - sofern hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden - die Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO, BDSG, usw.) rechtskonform umgesetzt und fortlaufend beachtet werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, die dem Datenschutz unterliegen, wird der Kunde insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen und aufrechterhalten. Der Auftragnehmer wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Einzelheiten der Auftragsdatenverarbeitung sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Auf die gesamte Vertragsbeziehung der Parteien sowie auf die von den Parteien hierunter erbrachten Leistungen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt.

15.2. Der Kunde kann gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag nur mit rechtskräftig festgestellten oder von dem Auftragnehmer anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen der geschuldeten Vergütung kann auch wegen der unberechtigten Nichterfüllung der Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis zur Überlassung der Software geltend gemacht werden.

15.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die beiderseitigen Ansprüche aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 

15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Servicebedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrags im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für Lücken dieser allgemeinen Servicebedingungen.

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